ACIDE TARTRIQUE
Spezielle Behandlungen
Der Gebrauch von Weinsäure zur Ansäuerung von Mosten und Weinen wird nur in den Weinbauzonen CII, CIIIa und CIIIb und ausnahmsweise in den Weinbauzonen CIa und CIb gestattet (s. europäische Gesetzgebung n° 1493/1999). Die Eintragung in ein spezielles Register ist gesetzlich vorgeschrieben. Im Most und auf Weintrauben sind max. 150 g/hl erlaubt, im Wein 250 g/hl.